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430 24 121

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 20. August 2024 (430 24 121 )

Basel-Landschaft · 2024-08-20 · Deutsch BL

Erläuterung und Berichtigung (Art. 334 ZPO)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 334 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Für die Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat, örtlich und sachlich zuständig (Art. 334 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus / Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 334 ZPO N 9; Herzog , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 334 ZPO N 12). Das vorliegende Gesuch richtet sich gegen den Entscheid der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. November 2023, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung desselben somit gegeben ist. Eine gesetzliche Frist für die Einreichung eines Berichtigungs- und Erläuterungsgesuchs besteht nicht ( Herzog a.a.O. N 13, mit Hinweis auf BGE 139 III 379). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf das Gesuch vom 8. Mai 2024 einzutreten. 2.1 Zur Begründung ihres Gesuchs zur Berichtigung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 führen die Gesuchsteller im Wesentlichen aus, das Bundesgericht habe den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2021 (auch) in Bezug auf Dispositiv Ziff. 3.2 a) und b), also die von der Klägerin beantragte (komplette) Löschung sowohl der Berichterstattung «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Artikel auf der Frontseite) als auch den auf S. 21 der Ausgabe der Basler Zeitung (BaZ) vom 24. Februar 2018 veröffentlichten Artikel «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» sowie einen auf «Bazonline» veröffentlichten und abrufbaren Tweet mit Urteil vom 18. April 2023 aufgehoben und die Vor-instanz angewiesen, lediglich noch zu prüfen, welche Aussagen zu löschen seien, um den Interessen der Klägerin gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 5.1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 mit Verweis auf BGer 4A_340/2022 E. 10.7). Diesbezüglich habe das Kantonsgericht im Rahmen der Neubeurteilung im Entscheid vom 14. November 2023 festgestellt, aufgrund der Verhandlungs- respektive Eventualmaxime an die (Eventual-)Anträge und Begründung der Klagepartei gebunden zu sein, womit es folglich lediglich noch über die fünf durch die Klägerin gestellten Eventualbegehren (Löschung einzelner Textpassagen) zu befinden gehabt habe, von denen es deren vier abgewiesen und lediglich eine Aussage als unlauter taxiert habe. Das Kantonsgericht habe zur Begründung seines abschlägigen Entscheids über das einzige Löschungsbegehren (im Eventualstandpunkt) zum Frontartikel in der BaZ vom 24. Februar 2018 «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» mit dem Satz: "Nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle hat der Bund eine Untersuchung angeordnet." im Entscheid vom 14. November 2023 unter Ziffer 5.2.2 erwogen, dass sich aus dem Kontext «keine behauptete Verantwortlichkeit der Gesuchsgegnerin für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK» ergebe. Des Weiteren sei das Kantonsgericht an angegebener Stelle selbständig zum Schluss gelangt, dass «keine rechtlich relevante Herabsetzung der Klägerin im Sinne des erwähnten bundesgerichtlichen Massstabes verbunden [sei]». Dementsprechend bestehe mangels Herabsetzung in der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (Front) auch kein Raum für eine Feststellung einer unlauteren Verletzung der Wettbewerbsstellung der Klägerin durch den Frontanriss des erwähnten BaZ-Artikels. Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich gemäss ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024 der beantragten Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 mit der Begründung, die Gesuchsteller würden verkennen, dass Feststellungs- und Löschungsansprüche voneinander zu unterscheiden seien. So könne die Unlauterkeit eines Artikels festgestellt werden, ohne dass dieser zwingend auch gesamthaft gelöscht werden müsste. Ebenso könne ein Artikel in seiner Gesamtheit bzw. aufgrund seiner Gesamtwirkung unlauter sein, ohne dass einzelne Aussagen darin für sich unlauter seien. Sodann liege bezüglich der zur Berichtigung beantragten Dispositiv-Ziffer 1.1 (im Ersturteil Dispositiv-Ziffer 1.2) ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts vor. 2.2.1 Berichtigt oder erläutert werden kann gemäss Art. 334 ZPO, was unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Berichtigung und Erläuterung bezwecken keine materielle Änderung, sondern die Klarstellung eines Entscheids. Gegenstand einer Berichtigung kann jeweils eine falsche Äusserung sein, wobei es sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung handeln muss. Der Berichtigung zugänglich ist ein Entscheid nur, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wiedergibt. Materielle Fehler (falsche Rechtsanwendung) sind hingegen rechtzeitig mit dem zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmittel zu rügen. Art. 334 ZPO führt ausdrücklich nur das Urteilsdispositiv auf, welches einer Berichtigung oder Erläuterung zugänglich ist, dies im Gegensatz zur Urteilsbegründung, welche nicht mit diesem Rechtsbehelf, sondern in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen ist. ( Freiburghaus / Afheldt a.a.O. N 3; Sterchi in: Berner Kommentar zur ZPO, Art. 334 ZPO N 2). 2.2.2 Beantragt wird eine Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 14. November 2023, welche inhaltlich der Dispositiv-Ziffer 1.2 des Erstentscheids vom 25. Oktober 2021 entspricht. In dieser stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagten 1 und 2 und Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren mit der Berichterstattung in der BaZ vom 24. Februar 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Front) und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21 und online) die Klägerin und Gesuchsgegnerin unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt haben. Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffer 1.2 des Erstentscheids mit seinem Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 nicht auf, weshalb das Kantonsgericht keinen Anlass hatte, auf den Entscheid vom 25. Oktober 2021 im Rahmen der Neubeurteilung zurückzukommen. Der Erstentscheid des Kantonsgerichts wurde aufgrund des Bundesgerichtsurteils bezüglich festgestellter Unlauterkeit der gesamten Berichterstattung vom 24. Februar 2018 somit rechtskräftig. Die neuerliche Anführung dieses Feststellungsentscheids im Dispositiv der Neubeurteilung erfolgte bewusst mit Blick auf ein Gesamturteil, in welchem die Entscheidung zu sämtlichen klägerischen Rechts-begehren aus dem Verfahren 430 18 240 abgebildet werden soll. Dementsprechend besteht auch kein Fehler im Ausdruck unter Dispositiv-Ziffer 1.1 der Neubeurteilung, welcher zu berichtigen wäre. Ein Widerspruch zur Begründung des Entscheids vom 14. November 2023 besteht auch nicht. Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. April 2023 den Feststellungsentscheid des Kantonsgerichts zur Berichterstattung vom 24. Februar 2018 nicht aufgehoben hatte, gab es hierzu im Rahmen der Neubeurteilung nichts mehr zu erwägen. Die von den Gesuchstellern zitierten Erwägungen unter Ziffer 5.2.2 stehen im Kontext mit der Beurteilung der klägerischerseits begehrten Löschungen einzelner Passagen. Nach der Anleitung des Bundesgerichts war mit Blick auf eine allfällige Herabsetzung der Beschwerdegegnerin durch das Kantonsgericht bei der Neubeurteilung zu prüfen, inwiefern in den eingeklagten Textpassagen die Gesuchsgegnerin für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK mitverantwortlich gemacht werde. Dabei kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass aus der eingeklagten Text- passage im Bericht des Frontartikels in der BaZ vom 24. Februar 2018 keine entsprechende Bezugnahme auf Missstände, für welche die Gesuchsgegnerin mitverantwortlich gemacht wurde, ersichtlich sei, so dass deren lauterkeitsrechtliche Herabsetzung verneint und das Löschungsbegehren abgewiesen wurde. Diese Begründung steht dementsprechend in keiner Weise im Widerspruch zur Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids vom 14. November 2023, in welcher eine Unlauterkeitsfeststellung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 gemäss Erstentscheid vom 25. Oktober 2021 wiederholt wurde. Demgemäss ist der Antrag auf Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1.1 im beantragten Sinn (vgl. lit. B hiervor) abzuweisen. 3.1 Bezüglich der beantragten Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheides vom 14. November 2023 führten die Gesuchsteller aus, der inhaltliche Bezug zum Frontartikel in der BaZ vom 24. Februar 2018 in der Löschungsanordnung stelle ein redaktionelles Versehen dar, welches zu berichtigen sei. Zum einen finde sich in der Begründung des Kantonsgerichts der ausdrückliche Hinweis, dass bezüglich des Frontartikels das eventualiter gestellte klägerische Löschungsbegehren «ad i» abzuweisen sei. Zum andern mache die richterliche Anweisung in Dispositiv Ziff. 3.1, wonach die zu löschende Aussage im Frontartikel zu löschen sei, keinen Sinn, zumal sich die zu löschende Passage nicht dort, sondern im Hauptartikel finden lasse. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihrer Stellungnahme dagegen, es treffe zwar zu, dass sich die gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 zu löschende einzelne Aussage im Hauptartikel auf Seite 21 befinde und nicht im Frontartikel. Allerdings werde die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 vom Kantonsgericht zu Recht als einheitliches Ganzes verstanden, welches Front- und Hauptartikel umfasse. Dass die Anordnung in der Umsetzung dann konkret «nur» den Hauptartikel auf Seite 21 betreffe, verstehe sich von selbst, weshalb das Dispositiv auch hier nicht zu berichtigen sei. 3.2 Das Kantonsgericht lässt den seitens der Gesuchsteller zu Dispositiv-Ziffer 3.1 erhobenen Vorwurf insofern gelten, als eine Formulierung des Erkenntnisses, wie sie im Berichtigungsgesuch beantragt wurde, vorzuziehen gewesen wäre, um jedwelchen sprachlichen Interpretationsspielraum zu beseitigen. Da jedoch die gemäss Neubeurteilung noch verbleibende, zu löschende Textpassage offensichtlich im Hauptartikel vom 24. Februar 2024 zu finden ist, erscheint der Einwand eines redaktionellen Versehens im Berichtigungsgesuch nicht stichhaltig. Die richterliche Anordnung ist zudem für eine allfällige Vollstreckung inhaltlich absolut klar und verständlich. Ein Berichtigungstatbestand im Sinne von Art. 334 ZPO liegt deshalb nicht vor, weshalb das Gesuch vom 8. Mai 2024 auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 4 Bezüglich der beantragten Berichtigung der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 sowie der Erläuterung der Erwägungen unter den Ziffern 17.3, 17.4 und 17.5 im Entscheid vom 14. November 2023 gingen die Gesuchsteller von der Berichtigungsfähigkeit des Feststellungserkenntnisses gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des genannten Kantonsgerichtsentscheids aus (vgl. Gesuch vom 8. Mai 2024, Rz 21), was sich, wie vorstehend erwogen, als falsch erweist, nachdem das Bundesgericht die (gleich lautende) Dispositiv-Ziffer 1.2 des Erstentscheids vom 25. Oktober 2021 nicht aufgehoben hatte. Die Gesuchsteller sind zur Begründung ihrer Begehren gemäss Ziffer 3 und 4 im Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch vom 8. Mai 2024 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weshalb ihr Gesuch in diesen Punkten allein aus diesem Grund abzuweisen ist. Unabhängig davon wollen die Gesuchsteller mit ihrem Berichtigungsgesuch die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Entscheids vom 14. November 2023 im Kostenpunkt angepasst wissen mit der Begründung, das Kantonsgericht habe bei der Kostenverteilung das Prozessergebnis nicht richtig berücksichtigt, weil es von einem angeblich fälschlicherweise vollständigen Obsiegen der Klagpartei bezüglich Feststellung der Unlauterkeit der BaZ-Berichterstattung vom 24. Februar 2018 ausgegangen sei. Damit wird indessen offensichtlich ein Fehler in der Willensbildung, welcher zum vorliegend zur Diskussion stehenden Kostenentscheid geführt haben soll, geltend gemacht. Die Beseitigung dieses behaupteten logischen Widerspruchs zwischen Prozessergebnis und der nach Ansicht der Gesuchsteller falschen Anwendung des Unterliegerprinzips im Sinne von Art. 106 ZPO ist gestützt auf Art. 334 ZPO im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens allerdings ausgeschlossen und hätte mittels Kostenbeschwerde ans Bundesgericht angefochten werden müssen. Gleiches gilt für die beantragte Erläuterung der Urteilsbegründung (Erwägungen unter den Ziffern 17.3, 17.4 und 17.5 im Entscheid vom 14. November 2023). Gemäss Art. 334 ZPO ist ausschliesslich das Entscheid-Dispositiv berichtigungs- oder erläuterungsfähig. Für eine Änderung der Urteilsbegründung steht der Rechtsbehelf nach Art. 334 ZPO nicht zur Verfügung. Eine solche ist ebenso in einem Rechtsmittelverfahren zu erwirken.

E. 5 Daraus folgt zusammenfassend, dass das Gesuch vom 8. Mai 2024 um Berichtigung und Erläuterung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind sämtliche Prozesskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Diese haben die auf CHF 500.00 festzusetzenden Gerichtskosten (§§ 3 sowie 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. 9 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT], SGS BL 170.31) zu bezahlen und der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Letztere berechnet sich nach Zeitaufwand (analog § 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO], SGS BL 178.11). Mit ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024 liess die Gesuchsgegnerin durch ihren Rechtsvertreter, Advokat Dr. Adrian Bachmann, eine Honorarnote einreichen, mit welcher ein Zeitaufwand von 9 Stunden und 48 Minuten, teilweise zu einem Stundenansatz von CHF 480.00 und teilweise zu einem solchen von CHF 350.00, zuzüglich 2,5 % Kleinkostenpauschale auf dem entsprechenden Honorarbetrag von CHF 3'772.00 und somit CHF 94.30 ausmachend, sowie 8,1 % MWSt (CHF 313.20) in Rechnung gestellt wurde. Insgesamt wird um Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4'179.50 ersucht. Diese Honorarnote der Gesuchsgegnerin ist den Gesuchstellern mit Verfügung vom 6. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden, ohne dass sich diese in der Folge noch dazu äusserten. Die Rechnung von Advokat Dr. Adrian Bachmann ist allerdings in zweierlei Hinsicht nicht tarifkonform. So beträgt der maximale Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 1 TO CHF 350.00. Im Weiteren wurden die Parteien bereits im Erstentscheid vom 25. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass Auslagenersatz praxisgemäss nur zugesprochen wird, sofern die Spesen in der Rechnung der Gattung nach ausgeschieden (Kopiaturen, Porti und Telefongesprächsgebühr) und betragsmässig nach Aufwand quantifiziert werden (§ 16 Abs. 1 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Die vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin veranschlagte Kleinkostenpauschale ist der TO BL fremd. Vom Betrag her (CHF 94.30) ist zudem nicht plausibel, inwiefern im vorliegenden Berichtigungsverfahren konkrete Auslagen in beantragter Höhe entstanden sein könnten. Demzufolge und in Nachachtung der kantonsgerichtlichen Praxis ist der Gesuchsgegnerin kein Auslagenersatz zu gewähren. Demzufolge haben die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'707.85 (9 h 48 min, d.h. 9,8 h x CHF 350.00 zuzüglich 8,1% MWSt auf CHF 3’430.00, ausmachend CHF 277.85) zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Berichtigung und Erläuterung vom 8. Mai 2024 wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird den Gesuchstellern auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
  3. Die Gesuchsteller haben der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'707.85 (inkl. 8,1 % MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 20. August 2024 (430 24 121 ) Zivilprozessrecht Erläuterung und Berichtigung (Art. 334 ZPO) Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien Tamedia Basler Zeitung AG , Aeschenplatz 7, 4052 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich, Gesuchstellerin Joël Hoffmann , Unter der Batterie 16, c/o Tamedia Basler Zeitung AG, Aeschenplatz 7, 4052 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich, Gesuchsteller gegen Wirtschaftskammer Baselland , Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Bachmann Rechtsanwälte AG, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, Gesuchsgegnerin Gegenstand Erläuterung / Berichtigung A. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) 430 18 240 vom 25. Oktober 2021 (nachstehend: Erstentscheid) erhoben die Tamedia Basler Zeitung AG (nachstehend: Beklagte 1) und Joël Hoffmann (nachstehend Beklagter 2) beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_340/2022 vom 18. April 2023 (nachstehend: Bundesgerichtsurteil) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und es wurden die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.4, 1.6, 1.7, 3.1, 3.2(a), 3.3(a), 3.4(b), 3.5, 3.6(a), 3.7(a) sowie der letzte Absatz, 3.8(a) - (c), 3.9, 3.10, 4 - 6, 8 und 9 des Erstentscheids aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Das Kantonsgericht eröffnete aufgrund dieser Rückweisung ein neues Dossier mit der Nummer 430 23 125. Der Entscheid des Kantonsgerichts zur Neubeurteilung datiert vom 14. November 2023. Die schriftliche Urteilsbegründung dieses Entscheids wurde den Parteien gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 10. April 2024 zugestellt. Keine der Parteien hat dagegen ein Rechtmittel ergriffen, so dass der Zweitentscheid mit der Neubeurteilung in Rechtskraft erwachsen ist. B. Mit Gesuch um Berichtigung und Erläuterung vom 8. Mai 2024 gelangten die Beklagten der beiden kantonsgerichtlichen Verfahren 430 18 240 und 430 23 125, Tamedia Basler Zeitung AG und Joël Hoffmann (nachstehend: Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, an das Kantonsgericht und beantragten, was folgt: «1. Es sei Dispositiv Ziffer-1.1 des Entscheides vom 14. November 2023 wie folgt zu berichtigen: 1.1 24. Februar 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter dem Titel «Wirtschaftskammerin Bedrängnis» (Front)und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21 und online)

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheides vom 14. November 2023 wie folgt zu berichtigen: 3.1 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussage im Artikel vom 24. Februar 2018 «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21), sowie im Artikel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Front), abrufbar auf der Webseite unter [...] zu löschen: «Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstunden Steuergelder kassierte und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Erwerbsersatz.»

3. Ausserdem sei entsprechend dem Ausgang des Verfahrens auch die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 wie folgt zu berichtigen:

8.  Die Entscheidgebühr von CHF 50'000.00 wird im Umfang von CHF 31'500.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 18'500.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 auferlegt. [...] Demnach schulden die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung CHF 18'500.00 .

9.  Die Parteikosten des Verfahrens von je CHF 150'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250.00 und 7,7% MWSt auf dem Honorar der Klägerin, ausmachend CHF 11'723.25, tragen die Klägerin im Umfang von 63% und die Beklagten 1 und 2 im Umfang von 37% . Demnach hat die Klägerin den Beklagten 1 und 2 eine re- duzierte Parteientschädigung von CHF 35'247.40 (inkl. Auslagenanteil und exkl. MWSt) zu bezahlen.

4. Ziffer 17.3 bis 17.5 der Erwägungen seien entsprechend zu erläutern.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWSt zulasten der Klägerin/Gesuchsgegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.» C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 übermittelte das Kantonsgericht das Gesuch der Gesuchsteller vom 8. Mai 2024 der Klägerin der Verfahren 430 18 240 und 430 23 125, Wirtschaftskammer Baselland (nachstehend: Gesuchsgegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, zur Stellungnahme, erhob bei den Gesuchstellern einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 und ordnete den Beizug der Akten der beiden erwähnten kantonsgerichtlichen Verfahren an. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin, mit welcher – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt von 8,1% zzgl. Auslagen zu Lasten der Gesuchsteller –die Abweisung des Berichtigungs- und Erläuterungsgesuchs der Gegenpartei beantragt wurde, soweit darauf einzutreten sei, datiert vom 5. Juni 2024. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde den Gesuchstellern die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 5. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich stellte der instruierende Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht den Parteien den Entscheid der Dreierkammer auf Grundlage der Akten in Aussicht. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 teilten die Gesuchsteller den Verzicht auf das freiwillige Replikrecht mit und reichten ihre Honorarnote ein. Erwägungen 1. Gemäss Art. 334 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Für die Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs ist das Gericht, welches den betreffenden Entscheid gefällt hat, örtlich und sachlich zuständig (Art. 334 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus / Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 334 ZPO N 9; Herzog , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 334 ZPO N 12). Das vorliegende Gesuch richtet sich gegen den Entscheid der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. November 2023, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung desselben somit gegeben ist. Eine gesetzliche Frist für die Einreichung eines Berichtigungs- und Erläuterungsgesuchs besteht nicht ( Herzog a.a.O. N 13, mit Hinweis auf BGE 139 III 379). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf das Gesuch vom 8. Mai 2024 einzutreten. 2.1 Zur Begründung ihres Gesuchs zur Berichtigung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 führen die Gesuchsteller im Wesentlichen aus, das Bundesgericht habe den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2021 (auch) in Bezug auf Dispositiv Ziff. 3.2 a) und b), also die von der Klägerin beantragte (komplette) Löschung sowohl der Berichterstattung «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Artikel auf der Frontseite) als auch den auf S. 21 der Ausgabe der Basler Zeitung (BaZ) vom 24. Februar 2018 veröffentlichten Artikel «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» sowie einen auf «Bazonline» veröffentlichten und abrufbaren Tweet mit Urteil vom 18. April 2023 aufgehoben und die Vor-instanz angewiesen, lediglich noch zu prüfen, welche Aussagen zu löschen seien, um den Interessen der Klägerin gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 5.1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 mit Verweis auf BGer 4A_340/2022 E. 10.7). Diesbezüglich habe das Kantonsgericht im Rahmen der Neubeurteilung im Entscheid vom 14. November 2023 festgestellt, aufgrund der Verhandlungs- respektive Eventualmaxime an die (Eventual-)Anträge und Begründung der Klagepartei gebunden zu sein, womit es folglich lediglich noch über die fünf durch die Klägerin gestellten Eventualbegehren (Löschung einzelner Textpassagen) zu befinden gehabt habe, von denen es deren vier abgewiesen und lediglich eine Aussage als unlauter taxiert habe. Das Kantonsgericht habe zur Begründung seines abschlägigen Entscheids über das einzige Löschungsbegehren (im Eventualstandpunkt) zum Frontartikel in der BaZ vom 24. Februar 2018 «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» mit dem Satz: "Nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle hat der Bund eine Untersuchung angeordnet." im Entscheid vom 14. November 2023 unter Ziffer 5.2.2 erwogen, dass sich aus dem Kontext «keine behauptete Verantwortlichkeit der Gesuchsgegnerin für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK» ergebe. Des Weiteren sei das Kantonsgericht an angegebener Stelle selbständig zum Schluss gelangt, dass «keine rechtlich relevante Herabsetzung der Klägerin im Sinne des erwähnten bundesgerichtlichen Massstabes verbunden [sei]». Dementsprechend bestehe mangels Herabsetzung in der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (Front) auch kein Raum für eine Feststellung einer unlauteren Verletzung der Wettbewerbsstellung der Klägerin durch den Frontanriss des erwähnten BaZ-Artikels. Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich gemäss ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024 der beantragten Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 mit der Begründung, die Gesuchsteller würden verkennen, dass Feststellungs- und Löschungsansprüche voneinander zu unterscheiden seien. So könne die Unlauterkeit eines Artikels festgestellt werden, ohne dass dieser zwingend auch gesamthaft gelöscht werden müsste. Ebenso könne ein Artikel in seiner Gesamtheit bzw. aufgrund seiner Gesamtwirkung unlauter sein, ohne dass einzelne Aussagen darin für sich unlauter seien. Sodann liege bezüglich der zur Berichtigung beantragten Dispositiv-Ziffer 1.1 (im Ersturteil Dispositiv-Ziffer 1.2) ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts vor. 2.2.1 Berichtigt oder erläutert werden kann gemäss Art. 334 ZPO, was unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Berichtigung und Erläuterung bezwecken keine materielle Änderung, sondern die Klarstellung eines Entscheids. Gegenstand einer Berichtigung kann jeweils eine falsche Äusserung sein, wobei es sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung handeln muss. Der Berichtigung zugänglich ist ein Entscheid nur, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wiedergibt. Materielle Fehler (falsche Rechtsanwendung) sind hingegen rechtzeitig mit dem zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmittel zu rügen. Art. 334 ZPO führt ausdrücklich nur das Urteilsdispositiv auf, welches einer Berichtigung oder Erläuterung zugänglich ist, dies im Gegensatz zur Urteilsbegründung, welche nicht mit diesem Rechtsbehelf, sondern in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen ist. ( Freiburghaus / Afheldt a.a.O. N 3; Sterchi in: Berner Kommentar zur ZPO, Art. 334 ZPO N 2). 2.2.2 Beantragt wird eine Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 14. November 2023, welche inhaltlich der Dispositiv-Ziffer 1.2 des Erstentscheids vom 25. Oktober 2021 entspricht. In dieser stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagten 1 und 2 und Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren mit der Berichterstattung in der BaZ vom 24. Februar 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Front) und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21 und online) die Klägerin und Gesuchsgegnerin unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt haben. Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffer 1.2 des Erstentscheids mit seinem Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 nicht auf, weshalb das Kantonsgericht keinen Anlass hatte, auf den Entscheid vom 25. Oktober 2021 im Rahmen der Neubeurteilung zurückzukommen. Der Erstentscheid des Kantonsgerichts wurde aufgrund des Bundesgerichtsurteils bezüglich festgestellter Unlauterkeit der gesamten Berichterstattung vom 24. Februar 2018 somit rechtskräftig. Die neuerliche Anführung dieses Feststellungsentscheids im Dispositiv der Neubeurteilung erfolgte bewusst mit Blick auf ein Gesamturteil, in welchem die Entscheidung zu sämtlichen klägerischen Rechts-begehren aus dem Verfahren 430 18 240 abgebildet werden soll. Dementsprechend besteht auch kein Fehler im Ausdruck unter Dispositiv-Ziffer 1.1 der Neubeurteilung, welcher zu berichtigen wäre. Ein Widerspruch zur Begründung des Entscheids vom 14. November 2023 besteht auch nicht. Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. April 2023 den Feststellungsentscheid des Kantonsgerichts zur Berichterstattung vom 24. Februar 2018 nicht aufgehoben hatte, gab es hierzu im Rahmen der Neubeurteilung nichts mehr zu erwägen. Die von den Gesuchstellern zitierten Erwägungen unter Ziffer 5.2.2 stehen im Kontext mit der Beurteilung der klägerischerseits begehrten Löschungen einzelner Passagen. Nach der Anleitung des Bundesgerichts war mit Blick auf eine allfällige Herabsetzung der Beschwerdegegnerin durch das Kantonsgericht bei der Neubeurteilung zu prüfen, inwiefern in den eingeklagten Textpassagen die Gesuchsgegnerin für angebliche Missstände in der Buchführung der ZAK mitverantwortlich gemacht werde. Dabei kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass aus der eingeklagten Text- passage im Bericht des Frontartikels in der BaZ vom 24. Februar 2018 keine entsprechende Bezugnahme auf Missstände, für welche die Gesuchsgegnerin mitverantwortlich gemacht wurde, ersichtlich sei, so dass deren lauterkeitsrechtliche Herabsetzung verneint und das Löschungsbegehren abgewiesen wurde. Diese Begründung steht dementsprechend in keiner Weise im Widerspruch zur Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids vom 14. November 2023, in welcher eine Unlauterkeitsfeststellung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 gemäss Erstentscheid vom 25. Oktober 2021 wiederholt wurde. Demgemäss ist der Antrag auf Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1.1 im beantragten Sinn (vgl. lit. B hiervor) abzuweisen. 3.1 Bezüglich der beantragten Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheides vom 14. November 2023 führten die Gesuchsteller aus, der inhaltliche Bezug zum Frontartikel in der BaZ vom 24. Februar 2018 in der Löschungsanordnung stelle ein redaktionelles Versehen dar, welches zu berichtigen sei. Zum einen finde sich in der Begründung des Kantonsgerichts der ausdrückliche Hinweis, dass bezüglich des Frontartikels das eventualiter gestellte klägerische Löschungsbegehren «ad i» abzuweisen sei. Zum andern mache die richterliche Anweisung in Dispositiv Ziff. 3.1, wonach die zu löschende Aussage im Frontartikel zu löschen sei, keinen Sinn, zumal sich die zu löschende Passage nicht dort, sondern im Hauptartikel finden lasse. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihrer Stellungnahme dagegen, es treffe zwar zu, dass sich die gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 zu löschende einzelne Aussage im Hauptartikel auf Seite 21 befinde und nicht im Frontartikel. Allerdings werde die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 vom Kantonsgericht zu Recht als einheitliches Ganzes verstanden, welches Front- und Hauptartikel umfasse. Dass die Anordnung in der Umsetzung dann konkret «nur» den Hauptartikel auf Seite 21 betreffe, verstehe sich von selbst, weshalb das Dispositiv auch hier nicht zu berichtigen sei. 3.2 Das Kantonsgericht lässt den seitens der Gesuchsteller zu Dispositiv-Ziffer 3.1 erhobenen Vorwurf insofern gelten, als eine Formulierung des Erkenntnisses, wie sie im Berichtigungsgesuch beantragt wurde, vorzuziehen gewesen wäre, um jedwelchen sprachlichen Interpretationsspielraum zu beseitigen. Da jedoch die gemäss Neubeurteilung noch verbleibende, zu löschende Textpassage offensichtlich im Hauptartikel vom 24. Februar 2024 zu finden ist, erscheint der Einwand eines redaktionellen Versehens im Berichtigungsgesuch nicht stichhaltig. Die richterliche Anordnung ist zudem für eine allfällige Vollstreckung inhaltlich absolut klar und verständlich. Ein Berichtigungstatbestand im Sinne von Art. 334 ZPO liegt deshalb nicht vor, weshalb das Gesuch vom 8. Mai 2024 auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Bezüglich der beantragten Berichtigung der Dispositiv-Ziffern 8 und 9 sowie der Erläuterung der Erwägungen unter den Ziffern 17.3, 17.4 und 17.5 im Entscheid vom 14. November 2023 gingen die Gesuchsteller von der Berichtigungsfähigkeit des Feststellungserkenntnisses gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des genannten Kantonsgerichtsentscheids aus (vgl. Gesuch vom 8. Mai 2024, Rz 21), was sich, wie vorstehend erwogen, als falsch erweist, nachdem das Bundesgericht die (gleich lautende) Dispositiv-Ziffer 1.2 des Erstentscheids vom 25. Oktober 2021 nicht aufgehoben hatte. Die Gesuchsteller sind zur Begründung ihrer Begehren gemäss Ziffer 3 und 4 im Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch vom 8. Mai 2024 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weshalb ihr Gesuch in diesen Punkten allein aus diesem Grund abzuweisen ist. Unabhängig davon wollen die Gesuchsteller mit ihrem Berichtigungsgesuch die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Entscheids vom 14. November 2023 im Kostenpunkt angepasst wissen mit der Begründung, das Kantonsgericht habe bei der Kostenverteilung das Prozessergebnis nicht richtig berücksichtigt, weil es von einem angeblich fälschlicherweise vollständigen Obsiegen der Klagpartei bezüglich Feststellung der Unlauterkeit der BaZ-Berichterstattung vom 24. Februar 2018 ausgegangen sei. Damit wird indessen offensichtlich ein Fehler in der Willensbildung, welcher zum vorliegend zur Diskussion stehenden Kostenentscheid geführt haben soll, geltend gemacht. Die Beseitigung dieses behaupteten logischen Widerspruchs zwischen Prozessergebnis und der nach Ansicht der Gesuchsteller falschen Anwendung des Unterliegerprinzips im Sinne von Art. 106 ZPO ist gestützt auf Art. 334 ZPO im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens allerdings ausgeschlossen und hätte mittels Kostenbeschwerde ans Bundesgericht angefochten werden müssen. Gleiches gilt für die beantragte Erläuterung der Urteilsbegründung (Erwägungen unter den Ziffern 17.3, 17.4 und 17.5 im Entscheid vom 14. November 2023). Gemäss Art. 334 ZPO ist ausschliesslich das Entscheid-Dispositiv berichtigungs- oder erläuterungsfähig. Für eine Änderung der Urteilsbegründung steht der Rechtsbehelf nach Art. 334 ZPO nicht zur Verfügung. Eine solche ist ebenso in einem Rechtsmittelverfahren zu erwirken. 5. Daraus folgt zusammenfassend, dass das Gesuch vom 8. Mai 2024 um Berichtigung und Erläuterung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 14. November 2023 vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind sämtliche Prozesskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Diese haben die auf CHF 500.00 festzusetzenden Gerichtskosten (§§ 3 sowie 8 Abs. 2 lit. b i.V.m. 9 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT], SGS BL 170.31) zu bezahlen und der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Letztere berechnet sich nach Zeitaufwand (analog § 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO], SGS BL 178.11). Mit ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024 liess die Gesuchsgegnerin durch ihren Rechtsvertreter, Advokat Dr. Adrian Bachmann, eine Honorarnote einreichen, mit welcher ein Zeitaufwand von 9 Stunden und 48 Minuten, teilweise zu einem Stundenansatz von CHF 480.00 und teilweise zu einem solchen von CHF 350.00, zuzüglich 2,5 % Kleinkostenpauschale auf dem entsprechenden Honorarbetrag von CHF 3'772.00 und somit CHF 94.30 ausmachend, sowie 8,1 % MWSt (CHF 313.20) in Rechnung gestellt wurde. Insgesamt wird um Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4'179.50 ersucht. Diese Honorarnote der Gesuchsgegnerin ist den Gesuchstellern mit Verfügung vom 6. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden, ohne dass sich diese in der Folge noch dazu äusserten. Die Rechnung von Advokat Dr. Adrian Bachmann ist allerdings in zweierlei Hinsicht nicht tarifkonform. So beträgt der maximale Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 1 TO CHF 350.00. Im Weiteren wurden die Parteien bereits im Erstentscheid vom 25. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass Auslagenersatz praxisgemäss nur zugesprochen wird, sofern die Spesen in der Rechnung der Gattung nach ausgeschieden (Kopiaturen, Porti und Telefongesprächsgebühr) und betragsmässig nach Aufwand quantifiziert werden (§ 16 Abs. 1 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Die vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin veranschlagte Kleinkostenpauschale ist der TO BL fremd. Vom Betrag her (CHF 94.30) ist zudem nicht plausibel, inwiefern im vorliegenden Berichtigungsverfahren konkrete Auslagen in beantragter Höhe entstanden sein könnten. Demzufolge und in Nachachtung der kantonsgerichtlichen Praxis ist der Gesuchsgegnerin kein Auslagenersatz zu gewähren. Demzufolge haben die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'707.85 (9 h 48 min, d.h. 9,8 h x CHF 350.00 zuzüglich 8,1% MWSt auf CHF 3’430.00, ausmachend CHF 277.85) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Berichtigung und Erläuterung vom 8. Mai 2024 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird den Gesuchstellern auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3. Die Gesuchsteller haben der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'707.85 (inkl. 8,1 % MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher